Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Fa. Cassel Fleischtechnik GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

  2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

  1. Von diesen AGB abweichende Abreden jeder Art bei oder nach Vertragsschluss mit unseren Vertretern und/oder Betriebsangehörigen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Der Kunde ist an die Bestellung (Angebot) 2 Wochen gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung durch uns, so gilt die Bestellung als angenommen, sofern nicht bereits die Lieferung erfolgte.

  2. Für den Umfang unserer vertraglichen Leistung ist ausschließlich der von uns durch Unterschrift quittierte Auftrag/ Bestellschein oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht die Auftragsbestätigung vom Inhalt des Auftrags/ Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung als neues Angebot zu sehen.

  3. Maß- und Gewichtsangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Beschreibungen oder sonstige Leistungsdaten in den von uns verwendeten Prospekten und sonstigen Drucksachen enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Wir übernehmen daher Garantien für die Beschaffenheit der Ware nur dann, sofern die Übernahme einer solchen Garantie schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes währen der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

  4. Auskünfte über Verwendungs- oder Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund unseres derzeitigen Kenntnisstandes, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jedweder Haftung. Wir übernehmen damit keine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, es sei denn eine solche Garantie wird ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsverbot

  1. Die Verkaufspreise für unsere Ware sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für die jeweils angebotene bzw. bestellte Menge. Die gelten ab Herstellerzweck, jedoch ohne Verpackung bzw. Verladung, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Werden die Waren direkt ab Firmensitz übernommen, gelten die Preise ab dem Firmensitz, jedoch ohne Verpackung bzw. Verladung.

  2. Sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung Bar, ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstelle zu erfolgen, d.h. als Bezahlung gilt erst der Zahlungseingang bei uns; und zwar:

  • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

  • 1/3 sobald durch uns die Mitteilung erfolgt ist, dass die Hauptware abhol- bzw. versandbereit ist,

  • Der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats, jedoch spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung.

  1. Schecks oder Wechsels nehmen wir nur erfüllungshalber an. Für die rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir bei Wechseln keine Gewähr. Diskont-, Protest-, und Einzugskosten gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig und netto zu zahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach der endgültigen und vorbehaltlosen Einlösung durch die bezogene Bank gutgeschrieben. Bis dahin bleiben unsere Forderung, ihre Fälligkeit, und die daran anknüpfenden Folgen bestehen.

  2. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen abweichend von der Zweckbestimmung des Kunden zunächst auf Kosten entstandene Verzugszinsen und sodann auf ältere, noch offene, Forderungen zu verrechnen. Der Kunde erhält in diesem Falle eine schriftliche Benachrichtigung oder Abrechnung.

  3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenanforderungen zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit streitigen Forderungen aufzurechnen oder mit streitigen Gegenanforderungen zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit streitigen Forderungen aufzurechnen oder mit streitigen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern der betreffende Gegenanspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde in jedem Falle aber nur bei berechtigten Gegenansprüchen aus denselben konkreten Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 4 Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

        1. Der Kunde gerät -ohne besondere Mahnung- spätestens ab dem 30. Tag nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

        2. Wir sind berechtigt, nach dem Eintritt des Verzuges noch nicht ausgeführte Leistungen unsererseits zurückzubehalten.

        3. Bestehen bei einer sachgemäßen und objektiven Beurteilung aus unserer Sicht begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, oder hat der Kunde noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) an Dritte ermächtigt sicherungsübereignet, so sind wir berechtigt:

  1. eingeräumte Zahlungsziele -auch soweit Wechsel hereingenommen worden sind- zu wiederrufen und die sofortige Bezahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

  2. von Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung hin binnen kurzer Frist die begründeten Zweifel nicht ausräumt.

 

§ 5 Lieferung und Leistungszeit, Gefahrenübergang

              1. Eine Lieferzeitangabe bedarf für ihre Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Erwähnungen. Unverbindliche und andere Lieferzeitangaben sind lediglich als unverbindlich erwünschter Lieferzeitpunkt zu verstehen, insbesondere ist der Kunde bei der Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferzeit berechtigt, irgendwelche Schadensersatzanforderungen geltend zu machen.

              2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten und bereits fälligen (An-)Zahlung.

              3. Die Lieferung erfolgt unfrei und unversichert ab unserem Firmensitz in Eschwege, auf Gefahr des Kunden. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung von einem räumlich abweichenden Herstellerwerk aus erfolgt.

              4. Unsere Lieferpflicht auch hinsichtlich Lieferzeitpunkt, gilt als erfüllt, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder Herstellerwerkes verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

              5. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dazu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder bei deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, maximal jedoch vier Wochen hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn einer der oben genannten Umstände, während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.

              6. Entsteht dem Kunden, dem ein verbindlicher Lieferzeitpunkt ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, aufgrund einer von uns rechtlich vertretenden Lieferverzögerung ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, jedoch insgesamt höchstens 5%, vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

              7. Wird der Versand des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die entstandenen Lagerkosten berechnet, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

              8. Liegt Leistungsverzug im Sinne von § 5, Ziffer 5 diese AGB von uns vor, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, sofern er zuvor uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gewährte, welche wir nicht eingehalten haben. Dies gilt im Falle der Vereinbarung lediglich unverbindlicher Lieferfristen, jedoch frühestens 3 Monate nach Lieferfristüberschreitung.

              9. Wir sind zur Teillieferung und zur Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies nicht für den Kunden unzumutbar ist oder der Vertragszweck dadurch vereitelt oder erheblich gefährdet würde.

§ 6 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss

  1. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  2. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

  3. Ist der Käufer Unternehmer, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf von gebrauchten Gütern ausgeschlossen, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften oder etwas anderes vereinbart wurde.

  4. Unsere Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen, sofern Mängel auftreten, für die die nachfolgenden Gründe überwiegend oder ausschließlich ursächlich sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte oder unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung, insbesondere auch bei ungeeignetem Baugrund; natürliche Abnutzung oder betriebsbedingter erhöhter Verschleiß; fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung und Wartung; Umbau- oder Einbaumaßnahmen an von uns gelieferten Maschinen ohne vorherige Rücksprache mit uns; elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

  1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

  1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre a Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern die Gewährleistung für gebrauchte Sachen gegenüber dem Kunden nicht ausgeschlossen wurde (§ 6 Ziff. 3 dieser AGB).

  2. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

  3. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kund durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen.

Gegenüber dem Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie bestehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde die aus allen Rechtsgründen bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, insbesondere die aus Werkvertrag, schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns abtritt. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.

Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück oder das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. In diesem Fall wird auch das Recht auf Eindämmung einer Sicherungshypothek mit Range vor dem Rest abgetreten, wir nehmen auch diese Abtretung an.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubte Handlung o.ä.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Wir ermächtigen den Kunden Widerruflich, sämtliche an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere von Dritten vorgenommene Pfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofort zu offenbaren und schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; letzteres gilt für jede Form der Inbesitznahme der Ware zum Zwecke der Sicherung durch Dritte. Bei jedweden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sofort auf unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und dies dem Dritten zusätzlich schriftlich anzuzeigen, wobei uns eine Abschrift davon unverzüglich zu übersenden ist.

Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und alles zu tun, um unsere Rechte zu erhalten.

5. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangendes Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert zur Zeit der Geltendmachung des Freigabeverlangens die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

Sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zukünftig bereits eine weniger als 10 %ige Übersicherung für unzulässig erachten, ist diese Klausel im Lichte der jeweiligen BGH-Rechtsprechung auszulegen, so dass der Kunde unter Berufung auf die jeweiligen BGH-Grundsätze die Freigabe Verlangen kann. Bei der Freigabe ist im Zweifel die älteste Warenlieferung bzw. Liefergegenstand vorrangig freizugeben, sofern nicht dadurch der Sicherungszweck gefährdet oder vereitelt würde.

Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt nach Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall der Erklärung des Rücktritts verpflichtet sich der Kunde zur umgehenden Rückgabe aller gelieferten Vorbehaltsware, soweit dessen Eigentum nicht vollständig auf den Kunden übergegangen ist, sowie zur Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte. Wir sind berechtigt, im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Wertverlust gelieferter Vorbehaltsware zu erheben. Dieser Schadenersatz beträgt 10 % des Kaufpreises, der von bereits getätigten Zahlungen verrechnet werden darf. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Eschwege. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.